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zu Politik und Recht

Eugen David

Absurde Europapolitik:
Schiedsgericht statt Bundesgericht

Nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Auslegung des gemeinsamen Binnenmarktrechts.

Die letztinstanzlichen nationalen Gerichte sind verpflichtet, Fragen zur Auslegung des europäischen Binnenmarktrechts dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Der Auslegungsentscheid des EuGH ist für das nationale Gericht verbindlich.

Mit diesem Verfahren solle die einheitliche Anwendung des Binnenmarkrechts im gesamten europäischen Binnenmarkt gewährleistet werden. Könnten die nationalen Gerichte je für ihr Land abschliessend über die Auslegung des Binnenmarktrechts entscheiden, gäbe es den europäischen Binnenmarkt mit gemeinsamen Regeln nicht.

Gemeinsame Regeln existieren nur, wenn sie für den gesamten europäischen Binnenmarkt einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Das ist im Binnenmarkt nicht anders als in der Schweiz, wo das Bundesrecht einheitlich für alle kantonalen Gerichte verbindlich durch das Bundesgericht ausgelegt wird.

Wenn sich die Schweiz weiterhin am europäischen Binnenmarkt beteiligen will, muss sie wie jedes andere Binnenmarkt-Land anerkennen, dass der EuGH letztinstanzlich über die Auslegung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktrechts entscheidet.

Praktisch heisst das: das Schweizerische Bundesgericht müsste – wie alle andern 31 letztinstanzlichen Gerichte der Binnenmarktländer – Streitfragen über die Auslegung des europäischen Binnenmarktrechts dem EuGH zum Vorabentscheid unterbreiten.

Dass die Schweiz keinen Richter am EuGH stellen kann, ist freiwillig selbstgewähltes Schicksal. Auf Druck der Schweizer Rechtsnationalen hat die Schweiz beschlossen, sich personell weder an der europäischen Gesetzgebung betreffend die Binnenmarktregeln, noch an der europäischen Rechtsprechung dazu zu beteiligen. Die Regeln muss sie aber dennoch einhalten. Das ist der vom Bundesrat als „Königsweg“ gerühmte Bilateralismus.

Der bilaterale Königsweg führt indessen zu immer neuen Absurditäten. Neuster Fall: das Schiedsgericht.

Heute gelangen Auslegungsstreitigkeiten über die Auslegung des Binnenmarktrechts in der Schweiz in einen Gemischten Ausschuss, paritätisch besetzt mit Beamten der EU und der Schweiz. Einigen sich die Beamten nicht, wie beispielsweise im Fall der sog. 8-Tage-Regel, bleibt der Streit ungelöst. Die Schweiz hat die 8-Tage-Regel zwecks Fernhaltung der Handwerker aus den Nachbarländern vom Schweizer Markt eingeführt. Die Handwerker müssen sich 8 Tage vor Arbeitsausführung in der Schweiz bei einer CH-Amtsstellen anmelden.

Die übrigen Binnenmarktländer sehen in der 8-Tage-Regel eine Verletzung des europäischen Binnenmarktrechts. Der Streit ist seit 10 Jahren ungelöst und vergiftet das Klima zwischen der Schweiz und der EU. Vor Bereinigung dieser Frage will die EU keine weiteren Abkommen mit der Schweiz über den Zutritt zum Binnenmarkt abschliessen.

Nun soll die Einführung eines Schiedsgerichts helfen. Das Schiedsgericht soll mit einem Richter aus der Schweiz, einem Richter aus der EU und einem Dritten, möglicherweise aus den USA oder China, besetzt werden. Es muss sich an die Vorabentscheide des EuGH im Sinne von Artikel 267 Absatz 3 AEUV halten.

Weit naheliegender wäre es, das Schweizerische Bundesgericht im CH-Prozessrecht zu beauftragen, Auslegungsfragen zum europäischen Binnenmarktrecht dem EuGH vorzulegen.

Das Schiedsgericht ist aus Sicht der aktuellen Schweizer Politik offenbar „eine souveräne bilaterale Lösung“, das Bundesgericht nicht. Unverständlich.

Weiter wird von Schweizer Politikern zusätzlich verlangt, das Schiedsgericht müsse paritätisch besetzt werden, d.h. ein EU-Richter und ein CH-Richter. Wenn sich die beiden nicht einig sind, gibt es keinen Entscheid, wie bisher im Gemischten Ausschuss. Das heisst, man ist wieder auf Feld eins.

Statt solchen absurden Nonsens zu produzieren, sollte die Schweizer Politik endlich die Selbstverständlichkeit akzeptieren, dass die Schweiz, solange sie sich am europäischen Binnenmarkt beteiligt, die Binnenmarktregeln einhalten und deren Auslegung durch den EuGH wie alle andern Binnenmarktländer akzeptieren muss.

18.01.2018

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